Mustergesellschaftervertrag Jagdpächter gemäß § 15 Absatz 2 ThJG

Sehr geehrte Mitglieder,

wie vielen von Ihnen bekannt ist, wurde im ThJG von 2019 unter dem § 15 Absatz 2 vorgegeben, dass wenn mehr als 1 Person Jagdpächter ist, die Pächter einen Gesellschaftsvertrag abschließen und einen Geschäftsführer bestellen müssen.

 

Auf Grund der Nachfrage einiger Mitglieder, haben wir von LJV Thüringen einen Mustergesellschaftervertrag für Jagdpächter erhalten und stellen diesen unseren Mitgliedern auf Anfrage gern zu Verfügung.

 

gez. Der Vorstand